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Statuen

 
  

§ 1
Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

(1)   Der Verein führt den Namen „IG Moorschutz“ (Langbezeichnung Interessengemeinschaft Moorschutz)
(2)   Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
(3)   Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)   Die in diesen Statuten in weiblicher Form verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.
 

§ 2
Zweck

(1)   Die IG Moorschutz ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung, die keinerlei parteipolitische Interessen verfolgt.
(2)   Zweck des Vereins ist ein wissenschaftsbasierender Moorschutz mit dem Ziel der Bewahrung oder Wiederherstellung der Ökosystemleistungen und der moortypischen Biodiversität. Das Hauptziel liegt am Erhalt oder am reduzierten Verlust der Torfkörper und an der Bewahrung bzw. Wiederherstellung eines standortgerechten Wasser- und Nährstoffhaushaltes. Diesem Ziel folgend steht die IG Moorschutz für eine Anpassung der aktuellen Nutzung der Moore im Sinne des Wise-Use-Prinzips unter ganz besonderer Berücksichtigung naturschutzfachlicher Aspekte.
(3)   Die IG Moorschutz strebt eine Bündelung der wissenschaftlichen Fachmeinungen, eine Vernetzung von Wissenschaftlerinnen und Fachkräften und eine Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung für das Ökosystem Moor bzw. die Relevanz und Dringlichkeit des Moorschutzes an.
(4)   Der in diesen Statuten verwendete Begriff „Moor“ ist in einem sehr allgemeinen Sinn zu verstehen und umfasst die eigentlichen Moore und andere Nassbiotope wie z.B. Anmoore, Sümpfe, Röhrichte. Als Sonderform der biogenen Substrate werden auch die Tuffbildungen in den Wirkungsbereich der IG Moorschutz eingeschlossen.
 

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1)   Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)   Als ideelle Mittel dienen
a)   Das Wissen, das Engagement und der persönliche Einsatz der Vereinsmitglieder und Dritter;
b)   Veranstaltungen (wie z.B. Vorträge, Tagungen, Exkursionen);
c)   Gegebenenfalls Veröffentlichungen aus dem Interessengebiet der Moorforschung und des Moorschutzes;
d)   Zusammenarbeit mit Naturschutzbehörden, Universitäten und anderen Vereinigungen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen wie die IG Moorschutz;
e)   Öffentlichkeitsarbeit.

(3)   Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a)   Mitgliedsbeiträge;
b)   Subventionen;
c)   sonstige Zuwendungen (Geldmittel, Sachwerte, Daten);
d)   projektbezogene Sammlungen.
 

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2)   Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und die Vereinstätigkeit durch die Zahlung des normalen Mitgliedsbeitrags unterstützen.
(3)   Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern (Fördermitglieder).
(4)   Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein und/oder den Moorschutz/die Moorforschung hervorragende Verdienste erworben haben.
 

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften werden, sofern sie mit ihren Tätigkeiten den Zielen und Richtlinien der IG Moorschutz nicht widersprechen.
(2)   Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(3)   Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Hauptversammlung ernannt.
(4)   Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründerinnen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen des Vereins.
 

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechts­persönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2)   Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Das austretende Mitglied ist jedoch verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten. Für den Kündigungstermin ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Das austretende Mitglied hat alle anderen zum Zeitpunkt des Austrittes gegenüber dem Verein bestehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen.
(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)   Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsverhältnis erworbenen Rechte.
 

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt in der Hauptversammlung das Anfrage-, Antrags- und Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2)   Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der wissenschaftliche Beirat (§ 14), die Rechnungsprüferinnen (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).
 

§ 9
Hauptversammlung

(1)   Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ der IG Moorschutz. Sie ist als ordentliche Hauptversammlung alle zwei Jahre einzuberufen.
(2)   Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf
a)   Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung;
b)   schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
c)   Verlangen der/einer Rechnungsprüferin;
d)   Beschluss einer gerichtlich bestellten Kuratorin;
binnen vier Wochen stattzufinden.
 
(3)   Sowohl zu der ordentlichen wie auch zu der außerordentlichen Hauptversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder auf elektronischem Weg einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
 
(4)   Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens 3 Werktage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Weg einzureichen.
 
(5)   Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können grundsätzlich nur zur Tagesordnung gefasst werden. Anträge, die während der Hauptversammlung gestellt werden, gelangen nur dann zur Behandlung bzw. Abstimmung, wenn ihre Zulassung von der Hauptversammlung beschlossen wird.
 
(6)   Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
 
(7)   Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
 
(8)   Die Wahlen und Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt ein Wahlvorschlag, der Stimmengleichheit erzielt, als abgelehnt. Bei Beschlüssen, die Stimmengleichheit erzielen, gibt die Stimme der Präsidentin den Ausschlag.
 
(9)   Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt die Präsidentin, bei deren Verhinderung die Vizepräsidentin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10
Aufgaben der Hauptversammlung

(1)   Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)     Beschlussfassung über den Voranschlag;
b)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüferinnen;
c)     Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, des wissenschaftlichen Beirates und der Rechnungsprüferinnen;
d)     Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüferinnen und Verein;
e)     Entlastung des Vorstands;
f)     Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
g)     Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende oder während der Hauptversammlung zugelassene Fragen und Anträge.

§ 11
Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus
der Präsidentin, Stellvertreterin
der Schriftführerin, ev. Stellvertreterin
der Kassierin, ev. Stellvertreterin
(2)   Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede Rechnungsprüferin verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, die umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
(3)   Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Mehrmalige Wiederberufung ist zulässig. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4)   Der Vorstand wird von der Präsidentin, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5)   Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen oder wenn die Anberaumung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
(6)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(8)   Den Vorsitz führt die Präsidentin, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(9)   Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Hauptversammlung kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Einzelne Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolgerin wirksam.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)   Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens;
(2)   Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)   Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c;
(4)   Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung, Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)   Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)   Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(7)   Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
(8)   Die Erledigung aller Vereinsobliegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan vorbehalten ist.
(9)   Zur Beratung und Unterstützung in allen Angelegenheiten der Vereinsführung sowie in naturschutzfachlichen Belangen können dem Vorstand Beiräte zur Seite gestellt werden.

§ 13
Besondere Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder

(1)   Die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin unterstützt die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)   Die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin und der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten der Präsidentin und der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3)   Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4)   Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)   Die Schriftführerin führt die Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstands.
(6)   Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(7)   Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin, der Schriftführerin oder der Kassierin ihre Stellvertreterinnen.
(8)   Die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Es besteht jedoch ein Anspruch auf Aufwandsersatz und Reisekostenvergütung aus Vereinsmitteln.
Ausnahmen kann der Vorstand in Übereinkunft mit der Kassierin mit Stimmenmehrheit beschließen.
 

§ 14
Wissenschaftlicher Beirat

(1)   Der wissenschaftliche Beirat ist das beratende Organ des Vereins. Er unterstützt den Vorstand und setzt sich werbend für die Ziele des Vereins ein.
(2)   Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei Personen, die aus ihrer Mitte eine Vorsitzende wählen. Er besorgt die ihm übertragenen und in seinem Bereich anfallenden Geschäfte selbständig im Rahmen der Statuten und der Beschlüsse des Vorstandes.
(3)   Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Hauptversammlung gewählt. Die Funktionsdauer beträgt vier Jahre. Mehrmalige Wiederberufung ist zulässig.


§ 15
Rechnungsprüferin

(1)   Zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederberufung ist zulässig.
(2)   Den Rechnungsprüferinnen obliegen die Überwachung der Vermögensverwaltung und die Prüfung der Kassengebarung der IG Moorschutz im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung. Die Rechnungsprüferinnen haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
 

§ 16
Schiedsgericht

(1)   Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen Organen und einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den Mitgliedern untereinander werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet.
(2)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen vierzehn Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von vierzehn Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Sollte über die Person keine Einigung erzielt werden, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von allen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen ist.
 

§ 17
Auflösung des Vereins

(1)   Der Verein wird aufgelöst
a)   durch behördliche Verfügung
b)   durch Beschluss der eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
(2)   Die Hauptversammlung hat in diesem Fall auch über die Abwicklung des Vereinsvermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
 
(3)   Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Vermögen der IG Moorschutz einem gemeinnützigen Verein mit ähnlicher Zielsetzung zu, welcher dieses für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden hat.
 
(4)   Der letzte Vereinsvorstand hat den Vollzug dieser freiwilligen Vereinsauflösung und die Übergabe des Vermögens binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
 
 
  

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